Allgemeine Geschäftsbedingungen |
1. Auftragserteilung Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben
sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche
oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. Weiterhin erhält
der Auftraggeber eine Durchschrift des Auftragsscheins. Durch den Auftrag
ist der Auftragsnehmer ermächtigt, Unteraufträge zu erteilen,
Probefahrten und Überführungsfahrten durchzuführen.
2. Preisangaben 3. Fertigstellung 4. Abnahme Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragsnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen und der Auftragsnehmer ihn aufgrund der versäumten Abnahme gemahnt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage. Der Auftragsnehmer kann bei einem Abnahmeverzug die ortsüblich Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragsnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. 5. Berechnung des Auftrages Der Preis oder die Preisfaktoren sind
in der Rechnung für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung
sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert
auszuweisen. Wird der Auftragsgegenstand auf Wunsch des Auftraggebers
abgeholt oder zugestellt, erfolgt dieses auf seine Rechnung und Gefahr.
Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. Wird der Auftrag aufgrund
eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt
die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag. Lediglich zusätzliche Arbeiten
sind besonders aufzuführen. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren
setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang
des Ersatzaggregates oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden
aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht. Die Umsatzsteuer
geht zu Lasten des Auftraggebers. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung
muss seitens des Auftragsnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens
des Auftraggebers, schriftlich und spätestens fünf Wochen nach
Zugang der Rechnung erfolgen. Die Zahlung erfolgt bei Annahme des Auftragsgegenstandes
und ist in bar zu leisten. In Ausnahmefällen ist sie jedoch spätestens
innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung bzw. ab Rechnungsdatum
- ohne Skonto oder sonstige Nachlässe - zu leisten. Eine andere Zahlungsweise
bedarf einer besonderen Vereinbarung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen
ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel
vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht
kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, soweit es um Ansprüche
aus diesem Vertrag handelt. Befindet sich der Auftraggeber mit der Abnahme
des Auftragsgegenstandes in Verzug, so werden die Verzugszinsen mit 5%
p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
Der Auftragsnehmer ist berechtigt, bei der Erteilung des Auftrages eine
angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Dem Auftragsnehmer steht wegen seiner
Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund
des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche
Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht
werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt
das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber
gehört. Der Auftragsnehmer leistet Gewähr
darüber, dass der ausgeführte Auftrag am Auftragsgegenstand
frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Die gesetzliche Gewährleistung
nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate ab der Abnahme
des Auftragsgegenstandes bzw. ab Rechnungsdatum, wobei sich die Beweislast
nach dem Ablauf von sechs Monaten umkehrt, d.h. Die Gewährleistung
erstreckt sich nicht auf den normalen Verschleiß oder die Abnutzung.
Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde die gelieferte Ware verändert.
Die Firma KFZ-Service Marotzke hat während der Gewährleistungpflicht
das Recht auf kostenlose Nachbesserung. Ein teilweiser oder vollständiger
Austausch des Artikels ist zulässig. Werden Mängel innerhalb
angemessener Frist nicht behoben, so hat der Käufer Anspruch auf
Wandlung oder Minderung. Es gilt § 476a BGB. Für die Abwicklung
von Mängeln gilt Folgendes:
Hat der Auftraggeber nach den gesetzlichen
Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden
aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der
Auftragsnehmer, soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt
wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt. Soweit der Schaden eine vom Auftraggeber für den
betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet
der Auftragsnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des
Auftraggebers, wie zum Beispiel Zinsnachteile oder höhere Versicherungsprämien
bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für
den Verlust von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Kreditkarten, Kostbarkeiten
oder sonstigen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen
worden sind, ist ausgeschlossen. Für durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes
verursachte Schäden wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet.
Unabhängig von einem Verschulden des Auftragsnehmers bleibt eine
etwaige Haftung des Auftragsnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und
nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Die persönliche Haftung
der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilften oder Betriebsangehörigen
des Auftragsnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden bleibt ausgeschlossen. 11. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren) (gilt nur für Fahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t) |