Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Auftragserteilung

Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. Weiterhin erhält der Auftraggeber eine Durchschrift des Auftragsscheins. Durch den Auftrag ist der Auftragsnehmer ermächtigt, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und Überführungsfahrten durchzuführen.

2. Preisangaben

Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragsnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Falls der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe wünscht, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages, in welchem die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen sind. Der Auftragsnehmer ist an diesem Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von drei Wochen ab Auftragsdatum gebunden. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages der Auftrag erteilt und der Gesamtpreis bei der nachfolgenden Reparatur überschritten, muss der Auftraggeber hierfür seine Zustimmung erteilen. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden. Nach Erteilung des Auftrages durch den Auftraggeber werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

3. Fertigstellung

Der Auftragsnehmer verpflichtet sich, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt somit eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin dem Auftraggeber mitzuteilen. Hält der Auftragsnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 48 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragsnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragsnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 60% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Motorfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben. Ein darüber hinausgehender Verzugsschaden ist ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Der Auftragsnehmer ist auch für die während des Verzuges durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragsnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Fahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen. Kann der Auftragsnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen, sei es beispielsweise durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragsnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

4. Abnahme

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragsnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen und der Auftragsnehmer ihn aufgrund der versäumten Abnahme gemahnt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage. Der Auftragsnehmer kann bei einem Abnahmeverzug die ortsüblich Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragsnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5. Berechnung des Auftrages

Der Preis oder die Preisfaktoren sind in der Rechnung für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftragsgegenstand auf Wunsch des Auftraggebers abgeholt oder zugestellt, erfolgt dieses auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag. Lediglich zusätzliche Arbeiten sind besonders aufzuführen. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregates oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragsnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und spätestens fünf Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

6. Zahlung

Die Zahlung erfolgt bei Annahme des Auftragsgegenstandes und ist in bar zu leisten. In Ausnahmefällen ist sie jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung bzw. ab Rechnungsdatum - ohne Skonto oder sonstige Nachlässe - zu leisten. Eine andere Zahlungsweise bedarf einer besonderen Vereinbarung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, soweit es um Ansprüche aus diesem Vertrag handelt. Befindet sich der Auftraggeber mit der Abnahme des Auftragsgegenstandes in Verzug, so werden die Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Der Auftragsnehmer ist berechtigt, bei der Erteilung des Auftrages eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

7. erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragsnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

8. Gewährleistung

Der Auftragsnehmer leistet Gewähr darüber, dass der ausgeführte Auftrag am Auftragsgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate ab der Abnahme des Auftragsgegenstandes bzw. ab Rechnungsdatum, wobei sich die Beweislast nach dem Ablauf von sechs Monaten umkehrt, d.h. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den normalen Verschleiß oder die Abnutzung. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde die gelieferte Ware verändert. Die Firma KFZ-Service Marotzke hat während der Gewährleistungpflicht das Recht auf kostenlose Nachbesserung. Ein teilweiser oder vollständiger Austausch des Artikels ist zulässig. Werden Mängel innerhalb angemessener Frist nicht behoben, so hat der Käufer Anspruch auf Wandlung oder Minderung. Es gilt § 476a BGB. Für die Abwicklung von Mängeln gilt Folgendes:
-der Auftraggeber muss den Mangel schriftlich beim Auftragsnehmer nachweisen, die betreffende Rechnung ist hierfür beizufügen bzw. vorzulegen
- wird der Reparaturgegenstand wegen eines Gewährleistungsmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragsnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 60 km vom Auftragsnehmer entfernt befindet; in diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein des nächstgelegen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragsnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist von drei Monaten zur Verfügung zu stellen sind; der Auftragsnehmer ist zur Erstattung der dem Auftragsgeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet, sofern der Gewährleistungsmangel nachgewiesen worden ist

  • ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragsnehmers
  • für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Gewährleistungsansprüche aufgrund des Auftrages geltend machen


9. Haftung

Hat der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragsnehmer, soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Auftragsnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, wie zum Beispiel Zinsnachteile oder höhere Versicherungsprämien bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Kreditkarten, Kostbarkeiten oder sonstigen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen worden sind, ist ausgeschlossen. Für durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursachte Schäden wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragsnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragsnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilften oder Betriebsangehörigen des Auftragsnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden bleibt ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt

Für eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate, nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragsnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.

11. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)

(gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t)
Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, der Auftragsnehmer die für den Auftragsnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahren gehemmt. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

12. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragsnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.